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Rechtliches bei Henrys Erben, dem
Ford-Team Dresden/Großenhain e.V.

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  • Aufnahmeantrag

Impressum


Wir weisen darauf hin, dass die Webseite des Ford-Team Dresden/Grossenhain e.V. keine offizielle Seite der Ford Werke AG Köln, der Ford Motor Company oder von Ford Racing ist und in keinerlei Zusammenhang mit diesen steht.

Für den Inhalt der Webseite zeichnet sich des Ford-Team Dresden/Grossenhain e.V. verantwortlich. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.


Sitz des Vereins


Ford-Team Dresden Grossenhain e.V.
04932 Gröden
Mittelweg 9
team@ford-team.de


Eingetragen im Vereinsregister

des Landes Brandenburg


Vorsitzender

Maik Heyde Tel: ??????????????????


Satzung


  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen "Ford-Team Dresden/Großenhain e.V.".
    2. Der Sitz des Vereins ist: 04932 Gröden, Mittelweg 9.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
    4. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. wurde am 18.11.2000 gegründet.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck und Aufgaben des Vereins

    1. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. ist eine Vereinigung von Freunden der Oldtimer-Fahrzeuge und der Ford-Fahrzeuge.
    2. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    3. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. will der Besitzern und Freunden von Ford-Oldtimern und Ford-Modellen zu neuen Verbindungen verhelfen und ihr gemeinsames Interesse zu fördern. Dazu leistet das Ford-Team jede mögliche Hilfe.
    4. Das Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. verfolgt das Ziel, Ford-Oldtimer als Form des technischen Kulturgutes mit zunehmenden Denkmalcharakter der Bevölkerung im Rahmen von Ausstellungen und motorsportlichen Ausfahrten vorzustellen sowie zur Bildung der Jugend auf dem Gebiet der technischen Entwicklung von Fahrzeugen beizutragen und zu publizieren.
    5. Die Mittel des Ford-Team Dresden/Großenhain e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältni äßige Vergütung begünstigt werden.
    7. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zweigstelle des Deutschen Roten Kreuzes, Niederlassung Gröden.

  3. Mitgliedschaft, Eintritt in den Vereins

    1. Jeder, der die in §2 genannten Ziele unterstützen will, kann Mitglied werden, ungeachtet dessen, ob er Oldtimer-Besitzer bzw. Ford-Besitzer ist oder nicht. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied aufgenommen werden.
    2. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
    3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Beitrittserklärung beim Vorstand und nach Zahlung des Jahresbeitrages bzw. dessen Anteil, vgl. §5.
    4. Der Vorstand kann binnen einer Frist von 12 Wochen den Erwerb der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit Zweidrittelmehrheit ablehnen. Wird gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch erhoben, so entscheidet ein Beschwerdeausschuss (§9) entgültig über den Widerspruch.
    5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig, konfessionell und parteipolitisch neutral.

  4. Austritt, Verlust der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Austritt,
      2. durch Ausschluss oder
      3. durch den Tod des Mitglieds.
    2. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt
      1. bei groben Verstoss gegen die Vereinssatzung,
      2. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verein nachhaltig schadet oder
      3. bei mehr als 9 Monaten Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages
      Den Ausschluss muss der Vorstand einstimmig beschließen, außer, der Ausschluss betrifft ein Vorstandsmitglied, dann ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt. Der Rest des Vorstands muss auch in diesem Fall einstimmig entscheiden. Wird gegen den Ausschuss Einspruch erhoben, so entscheidet ein Beschwerdeausschuss entgültig über den Widerspruch. Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
    4. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

  5. Beiträge und sonstige Pflichten

    1. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahl- und Stimmrecht.
    2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung deiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
    5. Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und soll zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden.
    6. Ehrenmitglieder sind nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
    7. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel und Spenden.
    8. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.
    9. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Organe und Einrichtungen des Vereins

      Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der Beschwerdeausschuss.
    4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
    2. Sie wählt den Vorstand sowie sonstige Organe des Vereins.
    3. Sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    4. Sie beschließt über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    5. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß §12 dieser Satzung.
    6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden Monat statt. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie zur Beschlussfassung vorlegt.
    7. Jede juristische und natürliche Person hat nur eine Stimme.
    8. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
    9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel, mindestens jedoch fünf Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
    10. Bei den Tagesordungspunkten, die schriftlich bekannt gegeben wurden, ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
    11. über die Mitgliederversammlung ist ein vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, in der alle gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.
    12. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt und beschiesst über die Beiträge, die Entlastung und die Neuwahl des Vorstands sowie über Änderungen der Satzung. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.

  8. Der Vorstand des Vereins

    1. Der Vorstand besteht aus
      1. dem Vorsitzenden,
      2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Kassierer und
      4. dem Schriftführer
    2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und seine Stellvertreter vertreten; alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.
    4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
    6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    7. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 100 DM/ 50 € belasten, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung von 2/3 Mehrheit.
    8. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

  9. Der Beschwerdeausschuss

    1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
    3. Der Beschwerdeausschuss muss einstimmig entscheiden oder die Sache zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorlegen.
    4. Dem Beschwerdeausschuss obliegt die Entscheidung gegen
      1. Ausschluss von Mitgliedern (§4)
      2. Ablehnung von Aufnahmeanträgen (§3)und
      3. sonstige Differenzen zwischen Mitgliedern und den Vereinsorganen oder zwischen Mitgliedern untereinander, soweit es Vereinsangelegenheiten betrifft.

  10. Kostenerstattung

      Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Geldausgaben zu Lasten des Vereins dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kassenwart veranlasst werden. Der Kassenwart kann bare Auslagen, die ein Vereinsmitglied für den Verein gemacht hat und durch Belege nachweist, bis zu einer Höhe erstatten, welche die Mitgliederversammlung festlegt.

  11. Haftung

    1. Für die aus der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste auf Veranstaltungen und in Räumen des Vereins haftet dieser den Mitgliedern gegenüber nicht.
    2. Haftungen für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen. Für grob fahrlässige und/oder wissentliche Verstöße haften die Verursacher selbst.

  12. Die Auflösung des Vereins

      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §2 der Satzung zugeführt.

Die vorliegende Satzung wurde am 18.11.2000 beschlossen.

§1

Beitragspflicht

    Die Zahlung der Beiträge ist Pflicht eines jeden regulären Mitgliedes der Ford-Team Dresden/Großenhain e.V.

§2

Zahlbarkeit

    Der Betrag ist vierteljährlich im ersten Monats der jeweiligen Quartal zu zahlen.
    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzetig, ergeht eine schriftliche Mahnung. Wird diese nicht beachtet, wird eine Zahlungsfrist gesetzt. Verstreicht auch diese ungenutzt, wird der ausstehende Beitrag mit 2% über Nominalzins verzinst.

§3

Höhe des Beitragssatzes

  1. Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes beträgt für jedes Mitglied 20,00 €.
  2. Mahngebühren
    1. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 2,50 € erhoben.

§4

Verbleib der Finanzen


§5

Darlegung des Finanzhaushaltes

    Die Darlegung des Finanzhaushaltes erfolgt durch den Kassierer bzw. dessen Stellvertreter zur jeweiligen Jahreshauptversammlung.


Die vorliegende Beitragsordnung wurde am 18.11.2000 beschlossen.

Daten des Antragstellers:

Name Vorname
Straße Hausnummer
PLZ Ort
Telefon Handy
eMail Geburtsdatum

Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Vereinssatzung und die Beitragsordnung an. Ich bestätige, dass mir ein Exemplar der Vereinssatzung und der Betragsordnung ausgehändigt sowie die Bankverbindung für die fristgerechte Überweisung der Beiträge mitgeteilt wurde.





Unterschriften:

Antragsteller:  erster Vorstandvertreter:
 
Gröden, den zweiter Vorstandvertreter:
        
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